Expertenrat-Protokolle vor Gericht: Werden die Namen der Experten bald offengelegt?
In der gestrigen Verhandlung fiel noch kein Urteil, doch der Richter stellte in Aussicht, weitere Entschwärzungen anzuordnen - mit einer Ausnahme.
Gestern wurde am Berliner Verwaltungsgericht über die Streitsache
Dr. Christian Haffner gegen die Bundesrepublik Deutschland verhandelt: Es geht um die letzten Schwärzungen in den Protokollen des Corona-Expertenrats. Dabei ließ sich das Bundeskanzleramt gleich von vier (!) Anwälten vertreten. Ein Urteil wurde gestern noch nicht gesprochen – dieses wird in den nächsten zwei Wochen per Post zugestellt. Der Richter legte jedoch bereits dar, welche Argumente ihn überzeugten - und welche nicht: So würde er etwa der Argumentation der Beklagten folgen, wenn es um Textpassagen geht, die die bilateralen Beziehungen der Bundesrepublik zu China betreffen, da dies Ermessensspielräume berühre, die den Kompetenzbereich des Gerichts überstiegen. Weniger überzeugten den Richter hingegen Argumente des Kanzleramts, warum Namen von Experten, Gästen des Expertenrats, Medikamenten, Medikamentenherstellern und Impfstoffen weiterhin geschwärzt bleiben sollen. In den nächsten zwei Wochen könnte es daher zu weiteren brisanten Offenlegungen der Protokolle kommen. Ein Bericht aus dem Gerichtssaal.
Der kleine Gerichtssaal im Berliner Verwaltungsgericht in der Kirchstraße war gut gefüllt, als um 09:30 Uhr über die Streitsache „Dr. Christian Haffner gegen die Bundesrepublik Deutschland“ verhandelt wurde. „Alle für mich?“ witzelte der gut gelaunte Richter Dr. James Bews schon beim Reingehen, als ein Pulk von Menschen ihm aus dem Warteraum folgte.
Zu Beginn der Verhandlung legte der Richter dar, welche drei Kategorien von Ausschlussgründen für eine Offenlegung der geschwärzten Stellen die Beklagte, das Kanzleramt, vorbringt: 1) den Schutz internationaler Beziehungen, 2) den Schutz der Namen von Experten und Gästen, sowie 3) die Namen von Medikamenten, Medikamentenherstellern und Impfstoffen.
Auschlussgrund 1: Der Schutz internationaler Beziehungen
Im Bereich der internationalen Beziehungen könne die Beklagte, das Kanzleramt, laut Richter einen hohen Ermessensspielraum für sich geltend machen. Dies habe damit zu tun, dass es schlichtweg die Kompetenz des Gerichts übersteige, einzuschätzen, ob die vom Kanzleramt geheim gehaltenen Stellen geeignet sind, zu diplomatischen Zerwürfnissen zu führen. Jedoch müsse die Beklagte gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, was das verfolgte außenpolitische Ziel dabei sei, die Stellen geschwärzt zu halten – und mit welcher Strategie sie dieses Ziel zu erreichen gedenke.
An dieser Stelle hielt der Richter, auch für das anwesende Publikum, eine Seite aus der 14. Sitzung hoch, in der ein ganzer Textblock geschwärzt ist: „Damit Sie mal sehen, um welchen Umfang es hier geht.“ Den schriftlichen Begründungen der Kanzlei sei zu entnehmen, dass es in diesem Abschnitt um Informationen geht, die die Volksrepublik China betreffen. Von den Anwälten des Kanzleramts wollte er wissen, was das außenpolitische Ziel bei diesen Schwärzungen sei.
Eine Anwältin des Kanzleramts erklärte, China sei ein systemischer Wettbewerber und Rivale der BRD. Unstrittig sei aber auch, dass alle globalen Herausforderungen sich nur miteinander lösen ließen – eine konstruktive Beziehung zu China sei daher das erklärte Ziel der Bundesregierung. Die Strategie zur Erreichung dieses Ziels sei es, “die bilateralen Beziehungen zu China nicht zu belasten”. Die betroffenen Passagen in der 14. Sitzung des Corona-Expertenrats enthielten eine klare Bewertung des Regierungshandelns Chinas. Eine Offenlegung entsprechender Stellen könnte daher belastende Auswirkungen auf die deutsch-chinesischen Beziehungen haben.
Der Anwalt des Klägers, Dr. Heinemann, wandte daraufhin ein, man müsse aber auch differenzieren, ob es sich bei der Person, die diese Einschätzung geäußert hat, um ein Mitglied der Bundesregierung handelt, oder einen externen Berater. Eine Anwältin des Kanzleramts erwiderte, man ginge davon aus, dass in China nicht zwischen Aussagen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure unterschieden werde, sondern man die Aussagen insgesamt der Bundesregierung zuordnen würde - da diese die Experten schlussendlich eingesetzt hätte.
Dr. Heinemann gab daraufhin zu bedenken, dass es nicht weiter überraschen dürfe, wenn der chinesischen Regierung eine kritische Bewertung des eigenen Handelns möglicherweise nicht gefalle - da es sich bei China um eine Diktatur handelt. Die Frage sei jedoch, ob es für uns hier in Deutschland der Maßstab sein sollte, sich an Diktaturen zu orientieren. Es könne nicht auf die Rezeption des Regimes der Volksrepublik China ankommen, ob in Deutschland bestimmte Dokumente offengelegt werden dürfen, oder nicht. Dieses Argument überzeugte den Richter weniger. Er zitierte Beispiele aus dem Kontext bilateraler Beziehungen mit den USA und konstatierte, die Perzeption eines betroffenen Staates könne sehr wohl maßstabsbildend sein für die Bewertung, ob gewisse Dokumente offengelegt werden dürfen – unabhängig davon, ob es sich um eine Diktatur handelt.
Zwei weitere Stellen wurden besprochen, deren Offenlegung aus Sicht der Anwälte des Kanzleramts die bilateralen Beziehungen mit China belasten könnte: In der 32. Sitzung wurde “eine Informationsweitergabe von chinesischer Seite durch ein Mitglied des Expertenrats bewertet”.
In der 33. Sitzung wurde “der Ursprung des Coronavirus im Zusammenhang mit China thematisiert”. Hierbei handele es sich um „Informationen aus dem chinesischen Bereich, die Grundlage einer Einschätzung in der Bundesrepublik geworden sind“.
Ausschlussgrund 2:
Datenschutz von Mitgliedern und Gästen des Expertenrats
Nachdem die inhaltlichen Aspekte zum Thema „bilaterale Beziehungen“ für den Richter nachvollziehbar abgeklärt waren – auch ihm lagen die Protokolle nur in geschwärzter Form vor - wandte er sich den geschwärzten Namen der Experten und Gäste des Expertenrats zu. Von den Anwälten des Kanzleramts wollte er wissen, ob im Vorfeld ein sogenanntes „Drittbeteiligungsverfahren“ durchgeführt wurde. Drittbeteiligungsverfahren bedeutet, dass alle geschwärzten Mitglieder und Gäste des Expertenrats einzeln befragt werden, ob sie einer Veröffentlichung ihres Namens im Zusammenhang mit den von ihnen getätigten Aussagen im Expertenrat zustimmen. Die Anwälte des Kanzleramts erklärten, dass sie wegen dem gleichzeitigem Gelten von Paragraf 3 Absatz 2 des Informationsschutzgesetzes - “öffentliche Sicherheit” – nicht davon ausgegangen waren, dass es erforderlich sei, ein “Drittbeteiligungsverfahren” durchzuführen.
Sie erklärten, warum die Namen aus ihrer Sicht geschwärzt bleiben sollen: Corona sei weiterhin ein kontrovers diskutierter Politikbereich. Es gebe Anfeindungen durch Reichsbürger und Querdenker, die die Mitglieder des Expertenrats als “Feindbilder” verstehen und in unterschiedlicher Weise angreifen. Es sei zu befürchten, dass eine Rückverfolgbarkeit von Aussagen auf ein einzelnes Mitglied in der Folge „haftbar“ für einen bestimmten politischen Beschluss gemacht werden könnte. Daher sei hier die Verschwiegenheit zu wahren.
Dr. Heinemann, der Anwalt des Klägers, wandte ein, dass die Anwälte des Kanzleramts jedoch auf keine konkrete Gefahr verweisen könnten. Es handele sich lediglich um vage und abstrakte Behauptungen. Für die Geltendmachung des Datenschutzes eines Sachverständigen vor dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit müsse jedoch eine konkrete Gefahr dargelegt werden. Gemäß der vagen Ausführungen des Kanzleramts hätte man es hierbei aber lediglich mit einer „drohenden“ Gefahr zu tun. Dabei hätte die Bundesregierung doch genügend “Erkenntnismittel” zur Hand, von denen die Klägerseite nur träumen könne, etwa das umfangreiche, gesammelte Datenmaterial des Bundesamts für Verfassungsschutz oder des Bundesministerium des Inneren - er hätte erwartet, dass man den Anwälten des Kanzleramts mehr „Fleisch“ an die Hand gebe, um eine konkrete Gefahr zu belegen.
Der Richter erinnerte an dieser Stelle an den Vorfall der Beleidigung von Christian Drosten durch Camper auf einem Camping-Platz in Mecklenburg-Vorpommern. Anfeindungen und Bedrohungen gegen den Leib habe es ja nachweislich gegeben - dies ließe sich nicht abstreiten. Er gebe der Beklagten recht, zu sagen, die Corona-Politik war brisant - das mache auch die Protokolle brisant. Dr. Heinemann widersprach an dieser Stelle mit dem Einwand, besagte „Brisanz“ rühre ja gerade auch von der Geheimniskrämerei um die Schwärzungen her – die Entstehung von Brisanz sei „keine Einbahnstraße“.
Ein Anwalt der Kanzleramts verwies darauf, welche Experten an welcher Sitzung teilgenommen hätten, sei ja nie geschwärzt gewesen. Wenn man sich einmal die Email-Eingänge der Experten anschaue, dann sei die Gefahr gar nicht mehr so abstrakt. Ein Gefährdung könne zudem auch psychischer Natur sein. Beleidigungsdelikte seien psychisch vermittelte Gewalt. Vertraulichkeit sei die Grundlage von so einem Gremium - sonst würden sich Experten dort erst gar nicht engagieren.
Dr. Heinemann, der Anwalt des Klägers, wandte ein, hier handele es sich aber um Sachverständige aus der Wissenschaft. Bei wissenschaftlichen Aussagen gehöre es notwendigerweise dazu, dass man mit seinem Namen dazu steht. Der Richter wollte daraufhin von Dr. Heinemann wissen, welches Informationsinteresse der Kläger an den Protokollen habe. Heinemann gab zur Auskunft, der Kläger sei Mediziner. In den Protokollen gehe es um wissenschaftliche Expertise. Möglicherweise gebe in der Zukunft weitere Epidemien und Pandemien. Wenn man nicht wisse, wer in der vergangenen Pandemie welche wissenschaftlichen Äußerungen getätigt hat, dann könne Kritik an diesen Aussagen auch nicht adäquat adressiert werden. Ein Anwalt des Kanzleramts wandte nun ein, gemäß Paragraf 3 Absatz 2 des IFG handele sich hierbei aber um einen „Einzeldiskurs“ - und genau da sehe man den Schutzbedarf.
Als hätte er nur auf dieses Stichwort gewartet, verwies Dr. Heinemann, der Anwalt des Klägers, nun darauf, man habe die Betroffenen ja gar nicht gefragt, ob sie ihre Namen möglicherweise selbst offenlegen wollten: Um dies zu demonstrieren, las er eine Email von Hendrik Streeck vor, die noch am Vorabend der Gerichtsverhandlung nach 22 Uhr bei Christian Haffner angekommen sei. In seiner Email erklärte Streeck, dass er bislang noch nicht gefragt worden sei, ob sein Name bei den Protokollen des Expertenrats entschwärzt werden dürfe - er hätte aber auch nichts dagegen.
Ein Anwalt der Kanzleramts äußerte dazu Bedenken und verdeutlichte sie mit einem Gedankenspiel: Angenommen, 15 von 20 Experten würden einer Offenlegung ihrer Namen in den Protokollen zustimmen - dann würde für die verbliebenen Mitglieder des Expertenrats, die eine solche Offenlegung nicht wollten, “die Luft dünn”. Die wenigen, geschwärzt gebliebenen Mitglieder des Expertenrats könnten nun leichter ermittelt werden. Dies wiederum verletze deren Recht auf Datenschutz. Der Richter ließ an dieser Stelle durchblicken, dass ihn dieses Argument nicht besonders überzeugte: Auch die thematischen Hintergründe der Vorschläge in den Protokollen ließen bereits Rückschlüsse auf eine engere Auswahl der Experten zu - dies stelle daher kein valides Argument dar.
Ausschlussgrund 3:
Schutz der Namen von Medikamenten, Medikamentenherstellern und Impfstoffen
Als Letztes wurde über Schwärzungen aus dem Bereich Medikamente, Medikamentenhersteller und Impfstoffe verhandelt. Dem Richter war aufgefallen, dass in der 32. Sitzung ein Medikament namens „Sotrovimab“ neuerdings geschwärzt war, das in der zuvor vom Kanzleramt herausgegebenen Version noch nicht geschwärzt war. Wie es dazu komme, dass das Medikament in der neuen Version des Kanzleramts zusätzlich geschwärzt wurde? Ein Anwalt des Kanzleramts erklärte, die Entschwärzung in der ersten herausgegebenen Version beruhe lediglich auf einem „Büroversehen“. Eigentlich hätte das Medikament geschwärzt gehört - daher sei es in der nächsten Version noch geschwärzt worden.
Informationen zu Medikamenten und Impfstoffen seien laut den Anwälten des Kanzleramtes geschwärzt, weil das Kanzleramt sonst bei zukünftigen Einkäufen von Pharmaherstellern möglicherweise Preisnachteile befürchten müsste. Diese Argumentation überzeugte den Richter nicht: Ob und welche Medikamente oder Impfstoffe bei einer nächsten Pandemie benötigt würden, ließe sich aktuell noch gar nicht voraussehen. Es handele sich hierbei um ein sehr abstraktes, hypothetisches Risiko.
Zum Abschluss der Verhandlung fasste der Richter seine Sicht auf den Sachstand zusammen: Im Bereich „Internationale Beziehungen“ folge das Gericht weitestgehend der Argumentation der Beklagten, des Kanzleramts – bei den Namen von Experten, Medikamenten, Medikamentenherstellern und Impfungen verhalte es sich anders. Hier würde er das Bundeskanzleramt voraussichtlich entweder via Gerichtsentscheid dazu verpflichten, alle Namen komplett offenlegen – oder ein sogenanntes Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Eine Urteilsverkündung gab es noch nicht – das Urteil werde aber in den nächsten zwei Wochen mit der Post zugestellt. Die Beklagte, das Bundeskanzleramt, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Fazit:
Das Gericht kommt dem Kläger entgegen
Abschließend lässt sich konstatieren, dass die gestrige Verhandlung – auch, wenn noch kein Urteil gefällt wurde - insgesamt recht erfreulich für die Klägerseite verlaufen ist. Zwar werden alle Informationen, die die Volksrepublik China betreffen, voraussichtlich im bevorstehenden Urteil noch geschwärzt bleiben. Der Kläger Christian Haffner hat jedoch bereits in Aussicht gestellt, diesbezüglich in Berufung zu gehen. Das letzte Wort im Hinblick auf die zahlreichen China-Schwärzungen in den Protokollen ist daher mit diesem Verfahren noch nicht gesprochen.
Bezüglich der Namen von Experten, Gästen des Expertenrats, Impfstoffen, Medikamenten und Medikamentenherstellern könnte sich jedoch noch eine echte Wende im lange andauernden und zähen Verfahren abzeichnen: Entweder, das Gericht verpflichtet das Bundeskanzleramt, die Namen aller Experten und Gäste in den Protokollen komplett offenzulegen – oder im Rahmen des sogenannten “Drittbeteiligungsverfahrens” jeden Experten einzeln zu fragen, ob der oder diejenige mit einer Entschwärzung seines oder ihres Namens einverstanden wäre. Das ehemalige Expertenrat-Mitglied Hendrik Streeck etwa hat sich dazu schon bereit erklärt. Analog verhält es sich mit Medikamenten, Medikamentenherstellern und Impfstoffen: Auch hier könnte das Bundeskanzleramt möglicherweise dazu verpflichtet werden, alles offenzulegen.
Dr. Christian Haffner, der Kläger des Verfahrens, ist zufrieden mit dem Verlauf der gestrigen Verhandlung:
”Das Verwaltungsgericht Berlin ist weitgehend meinen Forderungen nach Transparenz gefolgt. Zwar ist das Urteil noch nicht verkündet, aber es ist davon auszugehen, dass große Teile der Namen in den Protokollen des Coronaexpertenrates entschwärzt werden und damit Licht in das Dunkel gebracht wird, wer hier was gesagt und wer Einfluss genommen hat. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt in der Aufarbeitung der Coronazeit und ein Impuls für die Zukunft, es besser zu machen."
Unabhängig davon, wie die Gerichtsentscheidung in den nächsten zwei Wochen genau ausgehen mag: Der politische und mediale Druck auf das Bundeskanzleramt wird in den nächsten Wochen und Monaten weiter deutlich steigen. Zusammen mit weiteren bevorstehenden Entschwärzungen der Protokolle des RKI-Krisenstabs, sowie des Corona-Krisenstabs von Bund und Ländern, dürften dieses Jahr noch einige äußerst brisante Hintergründe zur deutschen Corona-Politik ans Licht kommen.
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Dear Aya,
I have translated the article into English, so please forgive me if I have misunderstood.
It seems the State is trying to argue that it alone will decide what is revealed, when it is revealed and does not consider a challenge from citizens to be justified. In this way famously opaque decisions - medical, ethical and commercial - could remain hidden. To say this in public with lawyers paid for by citizens is astounding.
<i>Nachdem die inhaltlichen Aspekte zum Thema „bilaterale Beziehungen“ für den Richter nachvollziehbar abgeklärt waren – auch ihm lagen die Protokolle nur in geschwärzter Form vor</i>
Verstehe ich das richtig? Da wird im Gerichtssaal darüber sinniert, dass China eine Diktatur sei. Dem gegenüber sieht man dort offenbar Deutschland als freiheitlichen Rechtsstaat. Warum bekommt dann aber ein Richter im Verfahren gegen den Staat keine Einsicht in die geschwärzten Passagen, wenn es doch ein Rechtsstaat ist? So etwas würde ich eher in einer Diktatur vermuten, in der die Gerichte dem Staat unterstellt sind.
Zumal es in dem Dokument darum geht, wie die grundrechtseinschränkenden Maßnahmen zustande kamen, die der Staat der Bevölkerung auferlegt hat.
Wenn das in einem Rechtsstaat nicht mal der Richter erfahren darf, dann ist das doch gar kein Rechtsstaat.
Herzlichen Dank für Ihren objektiven Gerichtsreport.