Berliner Zeitung zahlt hohe Abfindungssumme von 14.000 Euro an gekündigte Redakteurin
Die ehemalige Leiterin der Rubrik „Open Source“ der BLZ, Lena Böllinger, wurde ohne Begründung gekündigt, wogegen erstere klagte. Die Argumente der Berliner Zeitung überzeugten die Richterin nicht.

Berlin, 11. Dezember 2025. Vor dem Arbeitsgericht Berlin wurde heute zum zweiten Mal der Fall der ehemaligen Leiterin der Rubrik „Open Source“ der Berliner Zeitung, Lena Böllinger, verhandelt. Laut Selbstbeschreibung der Rubrik „Open Source“ stehe die Berliner Zeitung „für eine Vielfalt der Stimmen, Meinungen und Perspektiven“. Es gebe das Ressort, da man nicht nur berichten wolle, was den eigenen Journalisten auffalle - daher könne „jede und jeder“ über das Portal zum Autor der Zeitung werden.
Böllinger war von April bis Dezember 2024 als Leiterin der „Open Source“-Rubrik für die Berliner Zeitung tätig. In der Zeit ihrer Tätigkeit erschienen viele Artikel, die sich kritisch mit der Corona-Politik der Bundesregierung auseinandersetzten. Vor Gericht erschienen heute die Klägerin, Frau Böllinger und ihr Anwalt Herr Meeser, die Anwältin der Berliner Zeitung, Frau Palmer, eine weitere Kanzleikollegin, sowie der Geschäftsführer der Berliner Verlag GmbH, Christoph Stiller.
Laut den Darstellungen der Berliner Zeitung war der Ausgangspunkt für Böllingers Kündigung ein Artikel der schwedischen Ärztin Ute Krüger mit dem Titel „Pathologin warnt vor Corona-Impfstoffen: „Diese mRNA-Technik ist nicht ausreichend getestet“ vom 02. Oktober 2024, den Böllinger als Leiterin der Open Source-Rubrik herausgegeben hatte. Krüger hatte darin vor einem gehäuften Auftreten von „Turbokrebs“ nach der Corona-Impfung gewarnt, den sie in ihrer eigenen Behandlungspraxis habe beobachten können. Die Berliner Zeitung erwähnte vor Gericht im Zusammenhang mit der Kündigung auch mehrfach eine Rüge des Presserats gegen den betreffenden Artikel.

Ein weiterer Stein des Anstoßes war aus Sicht der Beklagten, der Berliner Zeitung, der Fall des Journalisten Bastian Barucker. Seine Artikel wurden von April bis Oktober 2024 in der Rubrik „Open Source“ veröffentlicht und erfreuten sich bei Lesern der Zeitung großer Beliebtheit, wie sich an den öffentlichen „Like“-Zahlen der Artikel ablesen lässt.
Im September 2024 wurde die Berliner Zeitung vom Medienportal „Übermedien“ und dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ für ihre Veröffentlichung kritischer Autoren, darunter Barucker, scharf kritisiert. Übermedien kommentierte in einem Artikel mit dem Titel „Mitmachjournalismus für Corona-Skeptiker“ vom 03. September 2024:
„Und immer wieder kommt ein Mann zu Wort: Bastian Barucker, nach eigenen Angaben Wildnispädagoge, „Prozessbegleiter“ und Journalist.“
Der Spiegel stieß in seinem Bericht „Die Alternativmedienmacher“ vom 27. September 2024 in das gleiche Horn:
„In Gastbeiträgen kommen zahlreiche Impfgegner und Maßnahmenskeptiker zu Wort, siebenmal in diesem Jahr etwa bereits der »ausgebildete Wildnispädagoge« und Aktivist Bastian Barucker.“
Am 09. Dezember 2024 erschien bei Multipolar der betreffende Artikel von Bastian Barucker, der eigentlich bei der Berliner Zeitung hätte erscheinen sollen, mit dem Titel: „Mit Verhaltensökonomie ‚wirksam regieren‘“. Am Ende des Artikels erfolgte eine redaktionelle Anmerkung von Multipolar:
„Dieser Artikel wurde – in einer etwas kürzeren Variante – vom Autor zuerst der Berliner Zeitung angeboten, wo Bastian Barucker seit diesem Jahr zahlreiche Beiträge zur Corona-Aufarbeitung in der Rubrik „Open Source“ veröffentlichen konnte. Die Zeitung lehnte den vorliegenden Text im Oktober ab. Sie war zuletzt mehrfach von etablierten Medien kritisiert worden, im September ausdrücklich vom Magazin Übermedien und vom SPIEGEL für das Veröffentlichen der Texte Baruckers. Oppositionelle Medien hingegen lobten die Zeitungsrubrik „Open Source“, in der Gastautoren zu Wort kommen, als „aufklärerisches Modell“. Von Multipolar nach den Gründen für die Absage befragt, wollte sich die Berliner Zeitung nicht öffentlich äußern.“
Böllinger, die in ihrer Funktion als Leiterin der Rubrik „Open Source“ die Entscheidung an Barucker weiterleiten musste, dass er dort vorerst nicht mehr erscheinen darf, konnte die Entscheidung inhaltlich nicht nachvollziehen und setzte sich intern für Barucker ein. Sie bestand auf einer inhaltlichen Begründung. Daraufhin erfolgte ihre eigene Kündigung – ohne eine Begründung seitens des Verlagshauses.
Die Vorsitzende Richterin zitierte aus den Akten: In diesen habe die Berliner Zeitung angegeben, die Kündigung sei „verhaltensbedingt“: Frau Böllinger habe sich „illoyal“ verhalten und „krass gegen ihre Pflichten verstoßen“ – damit sei das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber irreversibel zerstört worden. Böllinger widersprach vor Gericht dieser Darstellung: Alle ihre Schritte seien mit der Zeitung abgesprochen gewesen, etwa mit der damaligen Ressortleiterin des Bereichs Gesundheit, Ruth Schneeberger, sowie mit dem damaligen Herausgeber, Michael Maier.
Daraufhin wandte die Anwältin der Berliner Zeitung ein, dass die betreffende Autorin, Ute Krüger, von der Klägerin direkt angesprochen worden sei - das widerspreche dem Konzept der Rubrik „Open Source“: „Es soll nicht sein, dass man direkt jemanden anspricht“, führte die Anwältin aus. Auch dem widersprach Böllinger: Ihre Aufgabe sei unter anderem auch gewesen, das Konzept der Rubrik „Open Source“ öffentlich bekannter zu machen. Bei der gezielten Ansprache von Autoren habe es sich um „gelebte redaktionelle Praxis“ gehandelt. Ihr Hauptaufgabenbereich hätte in der Sichtung und Überprüfung der eingereichten Artikel bestanden.
Darüber hinaus habe sehr wohl eine „redaktionelle Zuspielung“ zum Artikel von Frau Krüger stattgefunden: Der damalige Herausgeber, Michael Maier, habe ihr einen Text des Arztes Erich Freisleben weitergeleitet, der in der Rubrik “Open Source” erschienen und von ihr redigiert worden sei. Sie habe daraufhin Freisleben gefragt, ob er bestimmte Aspekte daraus noch vertiefen könnte. Er habe ihr mehrere weitere Experten benannt, die weitere Auskünfte geben könnten. Unter diesen empfohlenen Experten habe sich auch Frau Krüger befunden. Da Maier im „CC“ der Konversation stand, habe er Kenntnis davon gehabt, dass Böllinger plante, auch Frau Krüger anzusprechen. Wenn daran etwas nicht in Ordnung gewesen sein sollte, hätte er ihr das auch direkt mitteilen können – eine solche Mitteilung sei aber nicht erfolgt.
Die Vorsitzende Richterin wollte von Böllinger wissen, ob sie den Beitrag von Frau Krüger auch inhaltlich geprüft habe. Sie machte deutlich, dass sie die Wortwahl des Artikels als irritierend empfände: „Allein dieses Wort, Turbokrebs“ – ob man das nicht noch anders habe fassen können? Sie fügte hinzu, guter Journalismus dürfe keine Angst auslösen. Der Artikel enthalte „wirklich viele Vermutungen“. Die Richterin wollte wissen, ob Böllinger diese geprüft habe - oder habe sie sich gesagt, ohne fachlichen Hintergrund könne sie diese ohnehin nicht prüfen?
Böllinger erwiderte, es entspreche selbstverständlich der guten redaktionellen Praxis, jeden Beitrag inhaltlich zu prüfen. In diesem Fall habe sie die Quellen auf Plausibilität hin beurteilt, einige Dinge umformuliert und abgeschwächt. Sie habe daraufhin die damals zuständige Fachredakteurin für Gesundheit, Ruth Schneeberger, gefragt, „ob man das so machen könne“, und habe als Antwort „fein so“ erhalten – das sei auch in einer Email dokumentiert.
Die Vorsitzende Richterin wandte sich daraufhin an die Anwältin der Berliner Zeitung und fragte sie, welche Pflichtverletzungen man Böllinger konkret vorwerfe. Sie wisse zwar aus den Akten, dass man ihr vorwerfe „eigenmächtig” auf die Autorin zugegangen zu sein. Dann habe es die Rüge des Presserats gegeben, der Artikel habe „Standards“ verletzt. Was aber werfe man Böllinger konkret vor? Daraufhin erwiderte die Anwältin der Berliner Zeitung, Böllinger habe „keine eigenen Quellen hinzurecherchiert“. Die Vorsitzende Richterin fragte daraufhin nach, ob man das so tun müsse. An dieser Stelle übernahm die zweite Anwältin der Kanzlei der Berliner Zeitung das Wort. Die Autorin Ute Krüger habe sich selbst als Expertin dargestellt – die von ihr gelieferten Studien, die den Anstieg von Turbokrebs angeblich belegen würden, würden diesen Zusammenhang allerdings nicht liefern. Daraufhin wollte die Vorsitzende Richterin von der Anwältin wissen, ob man denn von einer Redakteurin erwarte, alle Studien zu lesen, und als Nicht-Fachfrau einschätzen zu können, wie valide solche Studien seien.
Die BLZ-Anwältin pflichtete ihr bei, dass man das natürlich „nicht zu hundert Prozent nachprüfen“ könne – Frau Böllinger sei ja keine Medizinerin. Aber weil der behauptete Zusammenhang nicht hergestellt werden konnte, sei die Rüge durch den Presserat erfolgt.
Die Vorsitzende wollte nun von der Klägerin wissen, warum sie den Begriff „Turbokrebs“ nicht abgeändert habe. Böllinger erwiderte, der Begriff sei zum einen „schon in der Öffentlichkeit“ gewesen – zum anderen habe die Redaktion selbst den Begriff jederzeit abändern können, zumal letztere auch andere Änderungen an dem Artikel vorgenommen habe - beispielsweise sei eine Studie aus dem Artikel herausgenommen worden - ohne Absprache mit der damaligen Leiterin des Gesundheitsressorts, Ruth Schneeberger, und Böllinger selbst. Wenn die Redaktion in diesem Lektoratsprozess, der nachweislich stattgefunden habe, zum Schluss gekommen wäre, dass man den Begriff nicht verwenden solle, hätte man es redaktionell selbst abändern können. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Die Vorsitzende Richterin wollte an dieser Stelle wissen, wer in der Redaktion die erwähnte Studie aus dem Artikel herausgenommen habe. Böllinger antwortete hierauf, das habe sie damals selbst in Erfahrung bringen wollen. Für den Textzusammenhang sei die Studie nämlich relevant gewesen. Es habe sie „irritiert“, und sie habe die Studie eigenständig wieder hereingenommen, da sie von einem Versehen ausgegangen sei. Sie habe zudem im Veröffentlichungsprozess des Artikels eine weitere Quelle des Pathologen Schirmacher in den Text eingebunden, der in Krügers Originalmanuskript so noch nicht enthalten war. Auch dieser Schritt sei in Absprache mit der entsprechenden Fachredaktion erfolgt.
Die Vorsitzende Richterin kam nun auf den zweiten Vorwurf zu sprechen, der Böllinger seitens der Berliner Zeitung gemacht wird: Sie habe „interne Kommunikation“ an den Autor Bastian Barucker weitergeleitet. Der damalige Herausgeber, Michael Maier, habe entschieden, dass man die „Zusammenarbeit mit Barucker pausieren“ wolle. Böllinger sei daraufhin „redaktionsintern in eine Diskussion darüber geraten“. Laut der Vorsitzenden Richterin habe jedoch die einzige Aufgabe von Frau Böllinger als Redakteurin darin bestanden, Herrn Barucker über die Entscheidung der Redaktion zu informieren.
Böllinger wandte daraufhin ein, es habe sich im vorliegenden Fall um einen fertig redigierten Text gehandelt, der bereits publikationsbereit vorlag – ein Text zum Thema „Nudging“. Sie habe nicht verstanden, warum der betreffende Text nicht veröffentlicht werden durfte. Die Vorsitzende wandte daraufhin ein, das „müsse sie auch nicht“. Dem widersprach Böllinger: Als Redakteurin müsse sie „auf nachvollziehbare Entscheidungen vertrauen“ können. Sie habe keine Informationen „durchgestochen“, doch in ihrer Funktion als Leiterin der Rubrik „Open Source“ kommuniziere sie selbstverständlich mit externen Autoren. Wenn dann von einem Tag auf den anderen ein Text „zensiert“ und „ein Autor gecancelt“ würde, entstehe bei ihr eine „immense Irritation“.
Die Vorsitzende gab an dieser Stelle zu bedenken, dass Böllinger möglicherweise bei ihrer Irritation etwas über das Ziel hinaus geschossen sei – „denn auch wenn Weisungen gar keinen Sinn ergeben, muss ich das erstmal so tun“. Ob Böllinger in ihrer Enttäuschung und ihrem Ärger – die Klägerin würde von „Zensur“ sprechen – dem Autor nicht mitgeteilt habe, wir pausieren hier an dieser Stelle? Böllinger erwiderte, dass sie das dem Autor sehr wohl so mitgeteilt habe.
Die Vorsitzende Richterin gab daraufhin der Berliner Zeitung eine weitere Gelegenheit, ihre Vorwürfe an Böllinger zu konkretisieren. Der Geschäftsführer Christoph Stiller führte aus, Böllinger habe „nicht neutral kommuniziert, sondern den Konflikt, den sie mit dieser Anweisung hatte, eins zu eins an Herrn Barucker weitergegeben“. Das überzeugte die Vorsitzende nicht: Was habe Böllinger konkret nach außen getragen? Daraufhin präzisierte Stiller, sie habe „Herrn Barucker mitgeteilt, dass es eine Anweisung von Herrn Maier“ gewesen sei. Böllinger wandte daraufhin ein, sie habe „ganz bestimmt nicht den Namen genannt“.
Herr Stiller führte aus, Herr Barucker habe sich infolge der Info von Böllinger beim Verleger gemeldet und dabei eine „Anweisung von oben“ erwähnt. Die Richterin wandte daraufhin ein, es handle sich um „kein illoyales Verhalten“, nach außen hin ein Unternehmen zu vertreten und dabei mitzuteilen, man habe nur eine Anweisung zu befolgen, es sei nicht die eigene Entscheidung und man stehe da nicht dahinter. „Verdammt nochmal“ – fuhr sie die Vertreter der Berliner Zeitung an: „Sie kündigen ein Arbeitsverhältnis!“
Die Vorsitzende ging nun auf den dritten Punkt ein, den die Berliner Zeitung Böllinger vorwirft: „Verstoß gegen die DSGVO“. Sie wollte von den Anwälten der Berliner Zeitung wissen, was das konkret bedeuten solle. Man arbeite hier mit Tatsachen, und sie habe in den Unterlagen nichts gefunden, wo dieser Vorwurf irgendwo greifbar wäre. Eine Nebentätigkeitsanzeige habe die Klägerin bereits vorgetragen - dieser Vorwurf sei bereits ausgeräumt.
Sie fände den von der Berliner Zeitung beanstandeten Artikel von Frau Krüger ehrlicherweise auch „furchtbar“ – diesen Eindruck dürfe man als Leser ja haben. Der Artikel würde durch seine Wortwahl Angst erzeugen. Interne Pflichtverletzungen müsse man jedoch rügen und abmahnen. Das sei hier aber nicht erfolgt - stattdessen gleich eine Kündigung.
An die Klägerin gewandt, fragte die Vorsitzende, was ihr Klageziel sei. Böllinger antwortete, man könne über einen Vergleich sprechen. Die Vorsitzende wollte wissen, ob Böllinger aktuell berufstätig sei, worauf Böllinger erwiderte, sie sei vorwiegend als freie Journalistin tätig. Die Vorsitzende gab zu bedenken, dass eine „gedeihliche, vertrauensvolle Zusammenarbeit“ bei der Berliner Zeitung offenbar „nicht mehr möglich“ sei, daher könne eine Weiterbeschäftigung kein legitimes Klageziel sein. Sie sei nur zehn Monate beschäftigt gewesen, noch jung und habe ihre Karriere noch vor sich. Die BLZ habe zwei Monatsgehälter vorgeschlagen. Nur recht bekommen zu wollen - darum könne es hier nicht gehen.
„Auch die Redaktion findet Frau Böllinger nicht mehr gut“
Daraufhin erfolgte recht unvermittelt ein einschneidender Satz des Geschäftsführers Christoph Stiller: „Auch die Redaktion findet Frau Böllinger nicht mehr gut“. Kollegen hätten „zu recht darauf bestanden, dass wir noch einen einordnenden Artikel dazu bringen“.
Die Vorsitzende Richterin fuhr davon unbeeindruckt fort, dass sie die zwei Monatsgehälter Abfindung von neuntausend Euro auf zehntausend anpassen würde – aber Frau Böllinger selbst müsse entscheiden, was sich für sie angemessen anfühle, angesichts des Verlustes ihres Arbeitsplatzes. Daraufhin zogen sich sowohl Kläger-, als auch Gegenseite insgesamt viermal für nicht-öffentliche Verhandlungen zurück.
Am Ende der Verhandlung bot der Geschäftsführer der Berliner Zeitung, Christoph Stiller, der Klägerin Böllinger eine Abfindungssumme von 14 Tausend Euro an. Eine so hohe Abfindungssumme habe man zwar seitens der Berliner Zeitung noch nie bezahlt, aber man wäre bereit dazu. Man wolle der Klägerin allerdings noch eine Schweigeverpflichtung bezüglich der Abfindungssumme auferlegen, denn eine so hohe Summe dürfe nicht zur „Baseline“ für zukünftige Fälle werden. Böllinger willigte in die Schweigeverpflichtung ein.
Der Geschäftsführer der Berliner Zeitung, Christoph Stiller, fragte die Vorsitzende Richterin, ob die Verschwiegenheitserklärung auch für die anwesende Presse gälte. Die Vorsitzende wollte daraufhin wissen, ob Presse im Saal sei, woraufhin ich mich meldete. Der Anwalt der Klägerin stellte fest, dass man die Presse nicht zum Stillschweigen verpflichten könne, was die Vorsitzende Richterin auch bestätigte. Sie beendete die Verhandlung mit der Feststellung, dass mit dem vorliegenden Vergleich nun alle gegenseitigen Ansprüche erledigt seien.
Abschließend zu erwähnen ist, dass wenige Wochen nach Lena Böllinger auch die damalige Ressortleiterin Gesundheit, Ruth Schneeberger, seitens des Berliner Verlags ohne Angabe von Gründen gekündigt wurde. Ihre Kündigung machte sie im Oktober 2025 öffentlich, ebenso wie ihren Prozess gegen die Berliner Zeitung. Sie war seit Mitte 2020 für den Verlag tätig und berichtete ebenfalls kritisch über die Corona-Politik, mit besonderem Fokus auf Geschädigte der Corona-Impfung.
Korrektur 11. Dezember 19:35 Uhr
In der ersten Version des Artikels hieß es: “Der damalige Herausgeber, Michael Maier, habe ihr einen Text des Arztes Erich Freisleben weitergeleitet, der ohne ihr Zutun in der Rubrik ‘Open Source’ erschienen sei.” Das ist nicht ganz korrekt: Laut Böllinger sei sie zwar in die Auswahl des Artikels für die Rubrik “Open Source” nicht eingebunden gewesen, habe aber den Text redigiert. Der Satz wurde folgendermaßen abgeändert: “Der damalige Herausgeber, Michael Maier, habe ihr einen Text des Arztes Erich Freisleben weitergeleitet, der in der Rubrik ‘Open Source’ erschienen und von ihr redigiert worden sei.”
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und wieder ein Versuch, kritische Berichte zu unterdrücken. Bezüglich "Turbokrebs": dies wurde in vielen anderen Beiträgen u.a. nach meiner Erinnerung von einer schwedischen Frauenärztin berichtet. Die Höhe der Abfindung ist bemerkenswert.
Bemerkenswert ist auch die Entlassung und Klage der anderen Redakteurin. Wie wird dieses Verfahren ausgehen? Welche Abfindung wird sie erstreiten können?
This was an intricate story.
The Managing director of BLZ was evidently told by external forces to close the entire 'Open Source' feature. This does not provide an income but Lena Böllinger hit the spot - and somebody wanted this to disappear.
It is remarkable with so much evidence around us all that a certain small group of very powerful people continue to push Covid-19 mRNA lies.
It is the mark of a backward society.